Stromvertrag: Automatische Vertragsverlängerung und Kündigungsfristen
Bei der automatischen Vertragsverlängerung eines Stromvertrags zählen das Abschlussdatum, die bisherige Laufzeit und die Vertragsart. Für Verbraucherverträge mit entsprechenden AGB, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf nach der Erstlaufzeit nur eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit vorgesehen sein, die jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar ist. Das bedeutet nicht, dass Sie jeden neuen Vertrag bereits während seiner Erstlaufzeit monatlich verlassen können.
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Bei älteren Verträgen können längere Verlängerungs- und Kündigungsfristen gelten. In der Grundversorgung gibt es wiederum eine eigene Regel. Prüfen Sie deshalb zuerst die Vertragsunterlagen, statt eine allgemeine Frist aus einem Vergleichsportal auf Ihren Fall zu übertragen.
Welche Kündigungsfrist gilt nach einer automatischen Verlängerung?
| Vertragssituation | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
| Verbrauchervertrag ab 1. März 2022, Erstlaufzeit beendet | Stillschweigende Verlängerung nur unbefristet mit jederzeitiger Kündigung und höchstens einem Monat Frist |
| Verbrauchervertrag vor 1. März 2022 | Nach alter AGB-Regelung waren Verlängerungen bis zu einem Jahr und Kündigungsfristen bis zu drei Monaten möglich |
| Erstlaufzeit noch nicht beendet | Vereinbarte Bindung und Kündigung zum Laufzeitende prüfen |
| Grundversorgung | Kündigung mit zwei Wochen Frist |
Die Bundesnetzagentur erläutert die Unterschiede nach Abschlussdatum. Die AGB-Grenzen stehen in § 309 Nummer 9 BGB; für die Grundversorgung gilt § 20 StromGVV. Günstigere vertragliche Kündigungsmöglichkeiten können bestehen.
„Ein Monat“ ist nicht einfach eine andere Schreibweise für 30 Tage. Übernehmen Sie daher keine selbst ausgerechnete starre Tageszahl in Ihre Planung. Lassen Sie sich den konkreten Beendigungstermin bestätigen und berücksichtigen Sie den rechtzeitigen Zugang der Kündigung.
Abschlussdatum und Lieferbeginn nicht verwechseln
Ein Vertrag kann Wochen vor dem tatsächlichen Lieferbeginn abgeschlossen worden sein. Für die Einordnung der Übergangsregel ist daher nicht allein der Tag maßgeblich, an dem erstmals Strom vom neuen Anbieter geliefert wurde. Suchen Sie die ursprüngliche Bestellung, Annahmebestätigung und Vertragszusammenfassung heraus.
Auch eine Preisänderung oder eine neue Abschlagshöhe bedeutet nicht automatisch, dass ein vollständig neuer Vertrag geschlossen wurde. Wenn Sie später einen Tarifwechsel vereinbart haben, prüfen Sie dessen Unterlagen gesondert. Die Bezeichnung im Kundenportal allein erklärt nicht immer, welche Vertragsbedingungen jetzt gelten.
So prüfen Sie eine unerwünschte Vertragsverlängerung
- Sichern Sie Vertrag, AGB-Fassung und letzte Jahresrechnung.
- Notieren Sie Abschlussdatum, Erstlaufzeit und die vereinbarte Verlängerung.
- Prüfen Sie, ob die Erstlaufzeit bereits abgelaufen ist.
- Vergleichen Sie die Klausel mit den für Ihren Vertrag geltenden Grenzen.
- Kündigen Sie bei Bedarf nachweisbar und verlangen Sie die Bestätigung des Endtermins.
Eine verpasste Frist erzeugt nicht von selbst ein Sonderkündigungsrecht. Bei einem noch nach alten Regeln laufenden Vertrag kann eine längere Bindung bestehen bleiben, sofern die Klausel wirksam ist. Sie können den Anbieter um ein früheres Ende bitten; eine Kulanzlösung ist aber keine zugesicherte Rechtsfolge.
Dokumentieren Sie auch Nachrichten im Kundenportal. Eine lokal gespeicherte Bestätigung mit Datum ist später leichter verfügbar als eine flüchtige Anzeige. Notieren Sie bei telefonischen Rückfragen die Vorgangsnummer und bitten Sie um eine schriftlich nachvollziehbare Antwort.
Kündigung formulieren und Bestätigung kontrollieren
Für eine gewöhnliche Kündigung können Sie eine klare Formulierung verwenden: „Hiermit kündige ich meinen Stromliefervertrag mit der Kundennummer … zum nächstmöglichen zulässigen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Zugang und das konkrete Vertragsende in Textform.“ Ergänzen Sie die Verbrauchsstelle, damit der Vertrag eindeutig zugeordnet werden kann.
Wenn Sie ein bestimmtes Datum angeben, kann eine ergänzende Kündigung zum nächstmöglichen zulässigen Termin Missverständnisse reduzieren. Prüfen Sie den vom Anbieter vorgesehenen Kündigungsweg und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Eine bloß gespeicherte Nachricht ohne erfolgte Übermittlung reicht nicht.
Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung muss der Lieferant eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Diese Pflicht regelt § 41b Absatz 1 EnWG. Bleibt die Bestätigung aus, fragen Sie mit Bezug auf Ihre ursprüngliche Kündigung nach und sichern Sie den Schriftverkehr.
Sonderkündigung: Umzug und Preisänderung getrennt prüfen
Beim Wohnsitzwechsel sieht § 41b Absatz 5 EnWG für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung mit sechs Wochen Frist vor. Der bisherige Lieferant kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch ein fristgerechtes Angebot zur Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu bisherigen Bedingungen abwenden, wenn die Belieferung möglich ist. Teilen Sie deshalb die neue Anschrift oder die vorgesehene Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle mit.
Es geht dabei um den bisherigen Anbieter, nicht darum, ob ein neuer Anbieter dieselben Konditionen anbieten kann. Auch sollten Sie den Umzug früh organisieren. Die bloße Mitteilung einer Adressänderung beantwortet nicht automatisch die Frage, wann der bisherige Liefervertrag endet.
Bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen kann ein gesondertes Kündigungsrecht bestehen. Prüfen Sie die konkrete Änderungsmitteilung und die einschlägigen Vorgaben in § 41 EnWG. Ein höherer Abschlag wegen gestiegenen Verbrauchs ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie eine Erhöhung des Arbeitspreises.
Tarifwechsel erst mit vollständigem Kostenvergleich planen
Wenn der Ausstiegstermin feststeht, vergleichen Sie den neuen Tarif mit Ihrem Jahresverbrauch. Rechnen Sie Arbeitspreis, Grundpreis und tatsächlich erfüllbare Bonusbedingungen zusammen. Ein niedriger Centbetrag kann durch einen hohen Grundpreis teilweise aufgezehrt werden.
Die Entwicklung der Strompreise hilft bei der Einordnung, ersetzt aber kein persönliches Angebot. Notieren Sie zum Wechsel den Zählerstand; unser Beitrag zum Ablesen des Stromzählers erklärt die dafür relevanten Angaben. So bleiben Kündigung, Lieferbeginn und spätere Abrechnung nachvollziehbar.
Häufige Fragen zur automatischen Verlängerung von Stromverträgen
Ist jeder Stromvertrag monatlich kündbar?
Nein. Während der Erstlaufzeit kann eine vereinbarte Bindung bestehen. Die jederzeitige Kündigung mit höchstens einem Monat Frist betrifft bei den entsprechenden neueren Verbraucherverträgen die unbefristete Verlängerung nach der Erstlaufzeit.
Gilt die neue Regel auch für Verträge vor März 2022?
Die Übergangsregel unterscheidet nach dem Abschlussdatum. Für ältere Verträge können wirksame längere Verlängerungs- und Kündigungsfristen bestehen. Prüfen Sie die ursprünglichen Unterlagen und spätere Vertragsänderungen.
Wie schnell kann ich die Grundversorgung kündigen?
Nach § 20 StromGVV beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Grundversorgung folgt damit einer anderen Regel als ein wettbewerblicher Tarif mit vereinbarter Erstlaufzeit.
Ist ein Monat Kündigungsfrist dasselbe wie 30 Tage?
Nein. Rechnen Sie nicht pauschal mit 30 Tagen. Entscheidend sind die anwendbare Fristberechnung und der Zugang der Kündigung. Lassen Sie sich das konkrete Vertragsende bestätigen.
Entsteht durch eine verpasste Frist ein Sonderkündigungsrecht?
Nein, nicht allein dadurch. Ein Sonderkündigungsrecht benötigt einen eigenen Grund und passende Voraussetzungen, etwa eine relevante Vertragsänderung oder einen Wohnsitzwechsel nach den gesetzlichen Regeln.
Muss der Anbieter meine Kündigung bestätigen?
Bei Haushaltskundenverträgen außerhalb der Grundversorgung verlangt § 41b EnWG eine Bestätigung innerhalb einer Woche nach Zugang, einschließlich Vertragsende in Textform. Bewahren Sie Kündigung und Zugangsnachweis auf.